Bei einer Geschwindigkeit von 98 km/h wurde der erforderliche Abstand von 49,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 2, in Höhe km 183,2, Gemarkung Wendeburg nicht eingehalten. Der Abstand betrug 16,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit einem Geschwindigkeitsmessgerät mit Foto festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Peine
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