Bei einer Geschwindigkeit von 127 km/h wurde der erforderliche Abstand von 63,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 2, RF Hannover, bei km 183,2, Gemarkung Wendeburg nicht eingehalten. Der Abstand betrug 12,00 m und damit weniger als 2/10 des halben Tachowertes.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.4 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Peine übersandte Formular Zeugenanhörung.
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