Bei einer Geschwindigkeit von 135 km/h wurde der erforderliche Abstand von 67,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 4, RF Dresden, in Höhe km 21,3 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VIDIT VKS festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landesdirektion Sachsen übersandte Vordruck Anhörung im Bußgeldverfahren
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