Bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h der erforderliche Abstand von 73,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 9, km 59,5, RF München, nicht eingehalten. Der Abstand betrug 31,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung, Video-Band-Aufzeichnung mit Frontfoto festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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