Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h wurde der erforderliche Abstand von 50,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 9, km 95,9, RF München nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, Abstandsmessung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg übersandte Zeugenfragebogen

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