Bei einer Geschwindigkeit von 112 km/h wurde der erforderliche Abstand von 46,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug
auf der BAB 9, km 95,9, RF München nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, Abstandsmessung mit Frontfoto festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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