Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Bönen, auf der BAB 2, RF Oberhausen, bei km 405,000 gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte Bußgeld wegen Voreintragungen erhöht
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Kreis Unna erlassen.
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