Am wurde 15.03.2016 bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 49,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Weingarten, auf der BAB 5, km 615.9 ein Abstand von 17,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, §25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bußgeldverfahren wurde von Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe eröffnet.
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