Auf der BAB 2, km 172,995, Fahrtrichtung Hannover wurde der erforderliche Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten. Der Abstand betrug 12,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Beweismittel für den begangenen Abstandsverstoß: Messprotokoll, Zeugenaussagen.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Gifhorn übersandte Zeugenfragebogen

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