In Oberhausen, A 2, km 471,812, RF Oberhausen wurde der erforderliche Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Beweismittel für den begangenen Abstandsverstoß: VKS – Messung mit Frontfoto.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Oberhausen übersandte Anhörung zur Ordnungswidrigkeitenanzeige

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