Verstoß gegen zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften begangen. Es wurde die erlaubte Geschwindigkeit in der Gem. Orsingen-Nenzingen, auf der BAB 98, in Höhe km 128,820, Stockbach – Singen um 40 km/h bei zulässigen 60 km/h überschritten. Festgestellt wurden 10 km/h, Beweismittel: Messung mit Lasergerät PoliScan Speed.
Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.6 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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