Verstoß gegen zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften begangen. Es wurde die erlaubte Geschwindigkeit in Gruibingen, auf der BAB 8, bei km 160,235, Stuttgart – München um 21 km/h bei zulässigen 80 km/h überschritten. Festgestellt wurden 121 km/h, Beweismittel: Messung mit Lasergerät PoliScan Speed , Frontfoto
Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.4 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen
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