Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein elektronisches Gerät in Stuttgart, auf der Stuttgarter Straße Höhe U-Halt in der Hand gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen,aufnehmende Beamte. 100,00 € Bußgeld
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Stuttgart übersandt.
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