Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy gehalten wurde auf der BAB 24, aus Richtung Hamburg. Beweismittel: Zeugen, Lichtmessverfahren
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Vordruck Anhörung wurde durch Bußgeldstelle Landkreis Ludwigslust-Parchim übersandt.
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