Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy auf der BAB 4, Jagdberg, Richtung Dresden, bei km 174.739, Überholspur gehalten wurde. Beweismittel: Piezomessung, Foto, Zeugen aufnehmende Beamte
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Anhörungsbogen wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Artern übersandt.
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