Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy auf der BAB 4, Jagdberg, Richtung Dresden, bei km 174.739, Überholspur gehalten wurde. Beweismittel: Piezomessung, Foto, Zeugen aufnehmende Beamte

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Anhörungsbogen wurde durch  Zentrale Bußgeldstelle Artern übersandt.

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