Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy auf der Bundesstraße 5, Abschnitt 532, km 0,2, FR Berlin gehalten wurde. Beweismittel: Lasermessung, Beweisfoto
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Formular Anhörung wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Gransee übersandt.
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