Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy auf der Bundesstraße 5, Abschnitt 532, km 0,2, FR Berlin gehalten wurde. Beweismittel: Lasermessung, Beweisfoto

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Formular Anhörung wurde durch  Zentrale Bußgeldstelle Gransee übersandt.

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