Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in 12681, Berlin, Rhinstr. 48 gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte. Bußgeld: 125,00 €, erhöht wegen Voreintragung

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat, § 17 OWiG

Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Polizeipräsident Berlin erlassen.

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