Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in 79379, Mühlheim, Hauptstraße, bei Elisabethenheim gehalten wurde. Beweismittel: Messung mit Lasergerät und Foto

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 246.1 BKat, § 4 Abs. 2 BKatV, § 17 OWiG

Vordruck Anhörung wurde durch  Bußgeldstelle Gemeindeverwaltungsverbund Müllheim-Badenweiler übersandt.

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