Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Barbing, A 3 Nord, Ri. Frankfurt, Ab 1120, km 2.213 gehalten wurde. Beweismittel: Verkehrskontrollsystem VKS3, Zeugen, Foto

Verstoß gegen: Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Abhörung wurde durch Bußgeldstelle Straubing übersandt.

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