Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Chemnitz, Straße Usti nad Labem, gegenüber KVG, Am Flughafen gehalten wurde. Beweismittel: Messung mit Lasergerät, Foto.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Zeugenfragebogen wurde durch Bußgeldstelle Chemnitz übersandt.

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