Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Frankfurt am Main, Autobahnanschluss 661, Am Martinszehnten, stadtauswärts gehalten wurde. Beweismittel: Induktionsschleifenmessung mit Foto, Zeugen

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Zeugenfragebogen wurde durch Bußgeldstelle Stadt Frankfurt am Main übersandt.

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