Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Idstein, auf der BAB A 3, in Höhe km 130,295, Fahrtrichtung Köln in der rechten Hand gehalten wurde. Beweismittel: Video-Band-Aufzeichnung.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat

Zeugenfragebogen wurde durch Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandt.

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