Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Karlsruhe, B 36, Hö. Lindenallee, Rtg. Zentrum in der re. Hand gehalten wurde. Beweismittel: Messung mit Lasergerät, Foto.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat

Zeugenfragbogen wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandt.

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