Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Ludwigshafen, B 44, Hochstraße Nord, Hh. Einfahrt Rathauscenter, Rtg. A 650 gehalten wurde. Beweismittel: PoliScan FM1, Foto.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Fallbearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Ludwigshafen übersandte Vordruck Anhörung
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