Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Möhnsen, BAB 24, Rifa Hamburg, km 26,000 in der rechten Hand gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat
Bußgeldverfahren wurde durch eröffnet.
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