Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem mit einem Handy in Norderstedt, auf der Poppenbütteler Straße, Höhe Nr.-270, Bereich Schule telefoniert wurde, Beweismittel: Sensormessung mit Foto, Zeugen, aufnehmende Beamte
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Anhörung wurde durch Bußgeldstelle Kreis Segeberg übersandt.
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