Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem in Radolfzell am Bodensee, Böhringer Straße ein Handy in der rechten Hand mit Blick auf das Display gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat
Bußgeldstelle Radolfzell erlies Bußgeldbescheid
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