Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Ravensburg, auf der Wagener Straße, Höhe Obertor in der rechten Hand gehalten und auf das Display getippt wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Ravensburg erlassen.
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