Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Rellingen, auf der BAB 23, Richtung Norden, bei km 2.900 gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch  Bußgeldstelle Kreis Pinneberg erlassen.

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