Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Stadt Oldenburg, Bürgerstraße, Höhe Einmündung Eschstraße gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte.

Verstoß gegen: § 37 Abs. 2,§ 49 StVO, § 24 StVG, 132 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Oldenburg erlassen.

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