Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Tharandt, S 194 in der rechten Hand am re. Ohr gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte, Foto.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat
Schreiben wurde durch Bußgeldstelle Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge übersandt.
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