Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Oldenburg, Alter Stadthafen, vor P. Platz bis Hnr. 4 gehalten wurde. Beweismittel: Lasergerät mit Frontfoto.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 246.1 BKat, § 17 OWiG

Zeugenfragebogen wurde durch Bußgeldstelle Oldenburg übersandt.

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