Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Raunheim, B 43, NK 067/2,1, FR Rüsselsheim in der re. Hand gehalten wurde. Beweismittel: Messung mit Lasergerät, Zeugen, Foto.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Vordruck Anhörung im Bußgeldverfahren wurde durch Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandt.

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