Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy an das re. Ohr in 79183, Waldkirch, auf der B 294, Abfahrt WA-Ost, i. H. Breitmatte gehalten wurde. Beweismittel: Sensormessung, Zeugen, Foto
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Stadt Waldkirch übersandt.
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