Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy mit der li. Hand an li. Ohr in 88074, Brochenzell, auf der Kehlener Straße gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, LEIVTEC XV3
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Vordruck Anhörung wurde durch Bußgeldstelle Landratsamt Bodenseekreis übersandt.
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