Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Flensburg, LZA B 199, Nordstraße, Motzartstraße in der linken Hand gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte
Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges wurde mit Bußgeld über 100,00 € geahndet
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat
Vordruck Anhörung wurde durch Bußgeldstelle Flensburg überlassen.
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