Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Hamburg, Bergedorfer Straße, Auffahrt BAB 1, Rtg. Lübeck, stadtauswärts in der Rechten Hand gehalten wurde gehalten wurde. Beweismittel: Messung mit Lasergerät, Foto.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Hamburg erlassen.
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