Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Schwerte, auf der BAB 1, in Höhe km 332,300, FR Bremen gehalten wurde. Beweismittel: PoliScan Speed, Zeugen, Foto

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Anhörungsbogen wurde durch Bußgeldstelle Kreis Unna übersandt.

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