Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Wesseling, auf der Jahnstraße FR Ahrstraße, Höhe Am Wald in der rechten Hand, halbhoch gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch Bußgeldstelle Rhein-Erft-Kreis erlassen.

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