Der nötige Abstand wurde in Dornstadt auf der BAB 8, km 122,600, Fahrtrichtung KA – M nicht eingehalten. Am 09.11.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 47,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 24,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung  Messgerät VKS 3.2 3 D festgestellt. Bußgeld: 75,00 €

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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