Am 10.11.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h, mit einem LKW ( zulässige Gesamtmasse über 3,5 t ) der erforderliche Abstand von mehr als 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Gem. Kenn auf der BAB 602, km 9, Fahrtrichtung Moseltaldreieck nicht eingehalten.
Der Abstandsverstoß wurde festgestellt mit Video-Band-AufzeichnungRiegl FG 21-P
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 15 BKat
Aktenführende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer
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