Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Dortmund, Ruhrallee / Ostwall gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte. Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges wurde mit Bußgeld über 150,00 € geahndet. Bußgeld erhöht wegen Voreintragungen

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5,  StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch  Bußgeldstelle Dortmund erlassen.

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