Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Schwalmtal, auf der A 52, RF Roermond, bei km 11.00 gehalten wurde Beweismittel: Zeugen,aufnehmende Beamte
Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges wurde mit Bußgeld über 120,00 € geahndet.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Bußgeldstelle Kreis Viersen erließ Bußgeldbescheid

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