In Weilheim, u.T., BAB 8, km 169,5, in Fahrtrichtung M-KA wurde am 05.10.2015 der nötige Abstand bei einer Geschwindigkeit von 149 km/h unterschritten. Der Abstand betrug 21,00 m bei erforderlichen 62,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes, Beweismittel für den begangenen Abstandsverstoß Messgerät: VKS 3.2 2D, Video-Band-Aufzeichnung
Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Heidenheim
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