Bei einer Geschwindigkeit von 101 km/h wurde der erforderliche Abstand von 42,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mannheim, auf der BAB 6, Höhe km 568,4, Fahrtrichtung MA-HN nicht eingehalten.
Der Abstand betrug 11,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung  festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.3 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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