Am 17.03.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 122 km/h der erforderliche Abstand von 50,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Herbrechtingen, auf der BAB 7, km 816,500, Fahrtrichtung KE – WÜ nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichung VKS 3.2 3D festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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