Der erforderliche Abstand wurde in Köngen auf der BAB 8, km 184,900, Fahrtrichtung KA – M  nicht eingehalten. Am 2.12.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 60,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 19,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichnung festgestellt. Beweismittel VKS 3.2 3D Messung, Foto

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Formular “Anhörung im Bußgeldverfahren”

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