Der erforderliche Abstand wurde in Schriesheim, auf der BAB 5, im Bereich von km 566,4, F-K nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 49,10 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 18,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung
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