Der Abstandsverstoß erfolgte in Mannheim, auf der BAB 6, bei km 568,4, Fahrtrichtung MA-HN. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h der erforderliche Abstand von 43,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 21,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Messung mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung

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