Der erforderliche Abstand wurde in Steinheim / Murr, auf der BAB 81, km 555,38, Fahrtrichtung S-WÜ nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 146 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 60,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 22,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Formular Anhörung
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